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StGB – Strafgesetzbuch



§ 314 StGB, Gemeingefährliche Vergiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer

  • 1.Wasser in gefassten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
  • 2.Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.

(2)§ 308 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.


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