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§ 151 StGB, Wertpapiere

Dem Geld im Sinne der §§ 146, § 147, § 149 und § 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

  • 1.Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
  • 2.Aktien;
  • 3.von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
  • 4.Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
  • 5.Reiseschecks.

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