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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 64d SGB XII, Pflegehilfsmittel

§ 64d eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).

(1)1 Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die

  • 1.zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
  • 2.zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
  • 3.den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
2 Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.


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