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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 224b SGB VI, Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung

§ 224b eingefügt durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl. I S. 1856), neugefasst durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl. I S. 1112).

(1)1 Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. 5. eines Jahres, erstmals zum 1. 5. 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Absatz 2 für das vorangegangene Jahr entstanden sind. 2 Das BMAS, das BMF und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach § 109a Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.

(2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109a Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.

(3)1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 durch. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. 3. eines Jahres, erstmals zum 1. 3. 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. 3 Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. 4 Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).


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