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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 45 PflBG, Rechte und Pflichten

Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2.

§ 45 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).


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