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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz



§ 33 KHG, Aufsicht über den Beliehenen

§ 33 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(1) Der Beliehene unterliegt bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben der Rechtsaufsicht des BMG.

(2) Der Beliehene hat dem BMG auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts aufgrund pflichtgemäßer Prüfung von diesem gefordert werden.

(3)1 Wird durch das Handeln oder Unterlassen des Beliehenen das Recht verletzt, kann das BMG den Beliehenen verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. 2 Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. 3 Das BMG kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. 4 § 13 Absatz 6 Satz 2 VwVG ist nicht anwendbar.


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