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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz



§ 13 KHG, Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben

§ 13 eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).

1 Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll. 2 Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. 3 Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 4 Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).


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