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§ 342j HGB, Währung

§ 342j eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).

(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in den Fällen der §§ 342b, § 342c und § 342d Absatz 2 Nummer 2 in Euro zu erstellen.

(2) In den Fällen des § 342e ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.

(3) In den Fällen des § 342d, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, und in den Fällen des § 342f ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.


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