Category Image
Gesetze

HGB – Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch (HGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

HGB – Handelsgesetzbuch



§ 324a HGB, Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a

(1)1 Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a entsprechend anzuwenden. 2 An Stelle des § 316 Absatz 1 Satz 2 gilt § 316 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(2)1 Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach § 325 Absatz 2a gilt der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. 2 Der Prüfungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zusammengefasst werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück