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HGB – Handelsgesetzbuch

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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 162 HGB

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Absatz 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen zu enthalten.

Absatz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

Absatz 2 gestrichen durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.

(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.


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