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HGB – Handelsgesetzbuch

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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 2 HGB

1 Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. 2 Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. 3 Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 eingetreten ist.


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