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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 87 EGHGB

Die §§ 289f, § 334 Absatz 1, § 340n Absatz 1 und § 341n Absatz 1 HGB in der ab dem 12. 8. 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen zur Unternehmensführung nach § 289f Absatz 4 Satz 3 HGB für das nach dem 31. 12. 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Artikel 87 angefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).


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