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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz



§ 16 BPersVG, Zahl der Personalratsmitglieder

(1)1 Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

  • 1.5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
  • 2.21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus 3 Mitgliedern,
  • 3.51 bis 150 Beschäftigten aus 5 Mitgliedern,
  • 4.151 bis 300 Beschäftigten aus 7 Mitgliedern,
  • 5.301 bis 600 Beschäftigten aus 9 Mitgliedern,
  • 6.601 bis 1 000 Beschäftigten aus 11 Mitgliedern.
2 Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je 2 Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je 2 Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.


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