Category Image
Gesetze

BBiG – Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 53a BBiG, Fortbildungsstufen

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

  • 1.als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
  • 2.als 2. Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
  • 3.als 3. Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der 2. Fortbildungsstufe hinführen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück