Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 41 GKV-SVS, Grundlagen

Der GKV-Spitzenverband nimmt ab dem 1. 7. 2008 die durch über- und zwischenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht und durch diese Satzung übertragenen Aufgaben der bis zum 30. 6. 2008 existierenden Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung — Ausland wahr.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück