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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 310 StPO, Weitere Beschwerde

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Absatz 3 GVG zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

  • 1.eine Verhaftung,
  • 2.eine einstweilige Unterbringung oder
  • 3.einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 EUR
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.


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