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StPO – Strafprozessordnung



§ 111m StPO, Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände

(1)1 Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111c beschlagnahmt oder aufgrund eines Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. 2 Sie kann ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) oder den Gerichtsvollzieher mit der Verwaltung beauftragen. 3 In geeigneten Fällen kann auch eine andere Person mit der Verwaltung beauftragt werden.

(2) Gegen Maßnahmen, die im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.


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