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StPO – Strafprozessordnung



§ 56 StPO, Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

1 Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, § 53 und § 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 2 Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.


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