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AO – Abgabenordnung



§ 383b AO, Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig

  • 1.entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
  • 2.entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.


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