Category Image
Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt [RS 2018/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2018 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 4.1. RS 2018/01, Antragstellung

Die Zahlung des Pflegegeldes ist von einer Antragstellung abhängig, die jedoch nicht an eine spezielle Form gebunden ist (vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 13. 2. 2018 [RS 2024/08] § 33 SGB XI Ziff. 1.). Wird der Antrag bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates als des zuständigen Staates eingereicht, leitet diese Stelle unverzüglich den Antrag an den zuständigen Träger weiter. Der Tag, an dem der Antrag bei dieser zunächst eingeht, gilt als Tag des Eingangs bei dem zuständigen Träger. Diesem Zeitpunkt kann insofern Bedeutung zukommen, als das Pflegegeld ab Antragstellung gewährt wird, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück