Category Image
Gesetze

ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Sonstige
Navigation
Navigation

ZDG – Zivildienstgesetz



§ 5a ZDG, Übertragung von Verwaltungsaufgaben

(1)1 Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. 2 Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.

(2)1 Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden

  • 1.Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungsstellen,
  • 2.Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägern.
2 Die Verwaltungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück