Category Image
Gesetze

VwZG – Verwaltungszustellungsgesetz

Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Sonstige
Navigation
Navigation

VwZG – Verwaltungszustellungsgesetz



§ 4 VwZG, Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2)1 Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. 2 Im Übrigen gilt das Dokument am 4. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3 Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. 4 Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

Satz 2 geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (1. 1. 2025).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück