Category Image
Gesetze

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Sonstige
Navigation
Navigation

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 173 VwGO

1 Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das GVG und die ZPO einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und § 565 ZPO ist nicht anzuwenden. 2 Die Vorschriften des 17. Titels des GVG sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der ZPO die VwGO tritt. 3 Gericht im Sinne des § 1062 ZPO ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 ZPO das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Satz 1 geändert durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) und G vom 24. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) (31. 10. 2024).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück