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5. VermBG – 5. Vermögensbildungsgesetz

5. Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5. Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)
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5. VermBG – 5. Vermögensbildungsgesetz



§ 16a 5. VermBG, Gleichstellung der Wertpapierinstitute

Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes sind Wertpapierinstitute im Sinne des WpIG den Kreditinstituten sowie den Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des KAGB gleichgestellt.

§ 16a eingefügt durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).


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