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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 269 UmwG, Hauptversammlungsbeschlüsse, genehmigtes Kapital

1 Solange beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien die abgeholten oder nach § 268 Absatz 3 veräußerten Aktien nicht insgesamt mindestens 6/10 des Grundkapitals erreichen, kann die Hauptversammlung der Gesellschaft neuer Rechtsform keine Beschlüsse fassen, die nach Gesetz oder Satzung einer Kapitalmehrheit bedürfen. 2 Das Vertretungsorgan der Gesellschaft darf während dieses Zeitraums von einer Ermächtigung zu einer Erhöhung des Grundkapitals keinen Gebrauch machen.


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