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§ 265 UmwG, Anmeldung des Formwechsels

1 Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 222 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 2 Der Anmeldung ist das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.


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