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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 206 UmwG, Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs

1 Die Ansprüche nach § 205 Absatz 1 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. 2 Das Gericht des Sitzes des Rechtsträgers neuer Rechtsform hat einen solchen Vertreter auf Antrag eines Anteilsinhabers oder eines Gläubigers des formwechselnden Rechtsträgers zu bestellen. 3 § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Blätter für die öffentlichen Bekanntmachungen des übertragenden Rechtsträgers treten die entsprechenden Blätter des Rechtsträgers neuer Rechtsform.


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