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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 45e UmwG, Anzuwendende Vorschriften

1 Die §§§ 39 und § 39f sind entsprechend anzuwenden. 2 In den Fällen des § 45d Absatz 2 ist auch § 39e entsprechend anzuwenden.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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