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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 45c UmwG, Verschmelzungsbericht und Unterrichtung der Partner

1 Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Partnerschaftsgesellschaft nur erforderlich, wenn ein Partner gemäß § 6 Absatz 2 PartGG von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. 2 Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 39b zu unterrichten.

Satz 2 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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