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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 42 UmwG, Entsprechend anzuwendende Vorschriften

Die §§ 39, § 39a, § 39b, § 39c, § 39e und § 39f sind entsprechend anzuwenden.

§ 42 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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