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SpruchG – Spruchverfahrensgesetz

Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
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SpruchG – Spruchverfahrensgesetz



§ 12 SpruchG, Beschwerde

(1)1 Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. 2 Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 FamFG ist nicht anzuwenden. 3 Die Beschwerde ist zu begründen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2)1 Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. 2 Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.


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