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SpruchG – Spruchverfahrensgesetz

Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
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SpruchG – Spruchverfahrensgesetz



§ 6a SpruchG, Gemeinsamer Vertreter bei Gründung einer SE

1 Wird bei der Gründung einer SE durch Verschmelzung oder bei der Gründung einer Holding-SE nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) gemäß den Vorschriften des SEAG ein Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung, zusätzlichen Gewährung von Aktien oder Barabfindung gestellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Anteilsinhaber einer sich verschmelzenden oder die Gründung einer SE anstrebenden Gesellschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. 2 § 6 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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