Category Image
Gesetze

SolzG 1995 – Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995)
Steuerrecht
Navigation
Navigation

SolzG 1995 – Solidaritätszuschlaggesetz 1995



§ 2 SolzG 1995, Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind

  • 1.natürliche Personen, die nach § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind,
  • 2.natürliche Personen, die nach § 2 AStG erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,
  • 3.Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 KStG körperschaftsteuerpflichtig sind.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück