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Gesetze

SEAG – SE-Ausführungsgesetz

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
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SEAG – SE-Ausführungsgesetz



§ 12 SEAG, Abfindungsangebot im Verlegungsplan

(1)1 Verlegt eine SE nach Maßgabe von Artikel 8 der Verordnung ihren Sitz, hat sie jedem Aktionär, der gegen den Verlegungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. 2 Die Vorschriften des AktG über den Erwerb eigener Aktien gelten entsprechend, jedoch ist § 71 Absatz 4 Satz 2 AktG insoweit nicht anzuwenden. 3 Die Bekanntmachung des Verlegungsplans als Gegenstand der Beschlussfassung muss den Wortlaut dieses Angebots enthalten. 4 Die Gesellschaft hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen. 5 § 29 Absatz 2 UmwG findet entsprechende Anwendung.

(2)§ 7 Absatz 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle der Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung die Eintragung und Bekanntmachung der SE im neuen Sitzstaat tritt.


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