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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 268 InsO, Aufhebung der Überwachung

(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,

  • 1.wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder
  • 2.wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 3 Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.

(2)1 Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. 2 § 267 Absatz 3 gilt entsprechend.


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