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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 254b InsO, Wirkung für alle Beteiligten

Die §§ 254 und § 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.


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