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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 65 InsO, Verordnungsermächtigung

Das BMJV wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.


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