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HHG – Häftlingshilfegesetz

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
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HHG – Häftlingshilfegesetz



§ 13 HHG, Kostenregelung

1 Der Bund trägt die Aufwendungen für Leistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem gleichen Umfange wie die Aufwendungen für Leistungen, die unmittelbar aufgrund der Gesetze gewährt werden, die in diesem Gesetz für entsprechend anwendbar erklärt sind. 2 Für diese Leistungen, die ab dem 1. 1. 2024 nach dem SGB XIV erfolgen, ist § 134 Absatz 2 SGB XIV entsprechend anwendbar.

Satz 2 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).


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