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BetrAVG – Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
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BetrAVG – Betriebsrentengesetz



§ 28 BetrAVG, [Auszehrung und Anrechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls vor Inkrafttreten]

§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, dass diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.


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