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ArbZG – Arbeitszeitgesetz

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ArbZG – Arbeitszeitgesetz



§ 19 ArbZG, Beschäftigung im öffentlichen Dienst

Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis § 13 keine Anwendung.


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