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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 104 ArbGG, Verfahren vor dem Schiedsgericht

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis § 110 und dem Schiedsvertrag, im übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.


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