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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 74 ArbGG, Einlegung der Revision, Terminbestimmung

(1)1 Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision 2 Monate. 2 Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung. 3 Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

(2)1 Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. 2 § 552 Absatz 1 ZPO bleibt unberührt. 3 Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.


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