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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 38 ArbGG, Ausschuss der ehrenamtlichen Richter

1 Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2 Die Vorschriften des § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.


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