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§ 248a AktG, Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage

1 Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 2 § 149 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


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