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AktG – Aktiengesetz



§ 72 AktG, Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren

(1)1 Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde im Aufgebotsverfahren nach dem FamFG für kraftlos erklärt werden. 2 § 799 Absatz 2 und § 800 BGB gelten sinngemäß.

(2) Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung der Aktie oder des Zwischenscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.

(3) Die Kraftloserklärung einer Aktie nach §§ 73 oder § 226 steht der Kraftloserklärung der Urkunde nach Absatz 1 nicht entgegen.


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