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AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

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AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz



§ 17 AGG, Soziale Verantwortung der Beteiligten

(1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken.

(2)1 In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG vorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraussetzung des § 23 Absatz 3 Satz 1 BetrVG die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BetrVG gilt entsprechend. 2 Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht werden.


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