Category Image
Gesetze

EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
Sonstige
Navigation
Navigation

EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 26p EGAktG, Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz

§ 255 AktG in der ab dem 15. 12. 2023 geltenden Fassung sowie die §§ 255a und § 255b AktG sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 15. 12. 2023 einberufen werden.

§ 26p eingefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück