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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz



§ 12 SchwarzArbG, Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind

  • 1.(weggefallen)
  • 2.in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e und Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e die nach Landesrecht zuständige Behörde,
  • 3.in den Fällen des § 8 Absatz 2 die Behörden der Zollverwaltung sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde jeweils für ihren Geschäftsbereich,
  • 4.in den Fällen des § 8 Absatz 3 bis 5 die Behörden der Zollverwaltung.

(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(3)1 Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 OWiG die notwendigen Auslagen. 2 Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 OWiG.

(4) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 bis 5, sofern die Geldbuße mehr als 200 EUR beträgt.

(5)1 Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nach § 75 Absatz 2 OWiG nicht teil, so gibt das Gericht den Behörden der Zollverwaltung Gelegenheit, die Gründe vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die Entscheidung von Bedeutung sind. 2 Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. 3 Der Vertreter der Behörden der Zollverwaltung erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. 4 Ihm ist zu gestatten, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.


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