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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 123 OWiG, Einziehung, Unbrauchbarmachung

(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 bezieht, können eingezogen werden.

(2)1 Bei der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) kann in den Fällen des § 119 Absatz 1 und 2 angeordnet werden, dass

  • 1.sich die Einziehung auf alle Verkörperungen erstreckt und
  • Nummer 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).

  • 2.die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen unbrauchbar gemacht werden,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).

soweit die Verkörperungen und Vorrichtungen sich im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. 2 Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Absatz 1 oder 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. 3 Für die Einziehung gilt § 27 Absatz 2, für die Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und § 28 entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).

(3) In den Fällen des § 119 Absatz 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.


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