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Grundsätze

VV Pflegeunfälle – Verwaltungsvereinbarung Pflegeunfälle

Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen, Pflegekassen und Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich bei Unfällen von häuslichen Pflegepersonen (VV Pflegeunfälle)
Sozialversicherungsrecht
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VV Pflegeunfälle – Verwaltungsvereinbarung Pflegeunfälle



Ziff. 2.1. VV Pflegeunfälle

Hat ein Arzt in der Annahme eines Pflegeunfalls mit einem der im Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger vorgesehenen Arztberichte (z. B. Durchgangsarztbericht F 1000, Ärztliche Unfallmeldung F 1050) allgemeine oder besondere Heilbehandlung eingeleitet, wendet sich der Unfallversicherungsträger mit dem als Anlage beigefügten Muster-Vordruck an die zuständige Pflegekasse mit der Bitte um Mitteilung, ob es sich bei dem Gepflegten um einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI und bei dem Verletzten um eine Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI handelt. Die Pflegekasse stellt sicher, dass dieser Muster-Vordruck unverzüglich nach Eingang ausgefüllt zurückgesandt wird.


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